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Satzung

Satzung der Tauch-Gemeinschaft Gladbeck e.V.

Stand: 10. Februar 2001

§ 1 Gründung, Name, Sitz und Zweck

1. Der Tauchsportverein wurde am 16. März 1986 gegründet.

2. Der Tauchsportverein trägt den Namen "Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V." Abgekürzt: "TGG e.V."

3. Sitz der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist Gladbeck, eingetragen im Vereinsregister unter Registernummer 213 beim Amtsgericht Gladbeck.

4.1 Die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.2 Gelder der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Tauch- Gemeinschaft-Gladbeck e.V. an Mitglieder dürfen nur im Rahmen der jeweils festgesetzten Höhe für steuerliche Mittelverwendung im ideellen Vereinsbereich geleistet werden.

4.3 Die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4.4 Zweck der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist:

a) Mitgliedern den Tauch- und Schwimmsport näher bringen und verständlich machen.

b) Tätigkeiten im Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz.

4.5 Der Zweck der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wird insbesondere erfüllt durch die Förderung einer konsequenten Aus- und Weiterbildung im Tauch- und Schwimmsport, der Sensibilisierung der Mitglieder für Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz sowie durch die Förderung des Nachwuchses im Rahmen der Jugendarbeit.

§ 2 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1.1 Jede natürliche Person, mit Wohnsitz in Deutschland, kann Mitglied der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. werden.

1.2 Juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Sie sind nicht stimmberechtigt.

1.3 Der Verein kann auch Ehrenmitglieder aufnehmen oder besonders verdienstvollen Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft übertragen. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

1.4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

1.5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

1.6 Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. anerkannt.

1.7 Die Ausübung der Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass eine einmalige Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein sowie der jeweilige Beitrag gezahlt sind.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge

1.1 Die Aufnahmegebühr und die Beitragshöhe werden jeweils vom Vorstand fest- gelegt.

1.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

1.3 Die Beitragszahlung kann im Einzelfall (Härtefall wie z. B. Arbeitslosigkeit etc.) vom Vorstand vorübergehend reduziert oder ganz gestrichen werden. Hier ist ein Antrag und eine Nachweisführung des Mitgliedes erforderlich.

1.4 Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende ermäßigen sich auf 50 % des maßgeblichen Beitrages.

2.1 Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahmebescheid zahlbar. Gegebenenfalls kann der Vorstand über eine Ratenzahlung der Aufnahmegebühr befinden.

2.2 Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist fällig am 5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober eines jeden Jahres (quartalsmäßige Zahlung).

2.3 Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Mit der Beitrittserklärung erteilt der Beitretende eine Einzugser- mächtigung zur Abbuchung seiner Beiträge und der Aufnahmegebühr.

3. Weitere Einzelheiten über Aufnahmegebühr und Beitragszahlung regelt die vom Vorstand erstellte Beitragsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V.

2. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres, an ein Mitglied des Vorstandes, zu erklären.

3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbe- schluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig ein- gelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

2.1 Als Mitglied des Vorstandes sind Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.

3. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Vereinsmitglied, welches stimmberechtigt ist, ein Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Ermächtigten abgegeben werden.

4. Eine Briefwahl ist generell ausgeschlossen.

5. Zu einem Wahlamt kandidierende Mitglieder können sich bei entschuldigter Verhinderung vor der Wahlversammlung schriftlich zu einem Wahlamt stellen. In der Erklärung müssen sie folgendes angeben:

a) Art des Wahlamtes

b) Annahmeerklärung bei positivem Wahlergebnis.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, stattfinden.

3.1 Der Vorstandsvorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der/die zweite Vorsitzende.

3.2 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Zustimmung zur Tagesordnung

b) Bericht des Vorstandes

c ) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen, soweit dieses erforderlich sind

f) Beschlussfassung über Anträge, soweit diese vorliegen

g) Sonstiges

4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

5.1 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zum Stimmenvolumen gezählt.

5.2 Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.1 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich, dem Vorstand zugehen. Maßgeblich ist das Datum des Einganges. Sie müssen begründet sein und auf der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller persönlich oder einem Vertreter vertreten werden. Anträge werden mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V.

6.2 Dringlichkeitsanträge können ohne Fristenwahrung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn die der Versammlungsleitung zur Verlesung vorgelegt werden und wenn sie unterzeichnet sind von mindestens - zwei Mitglieder des Vorstandes oder - 10 % der anwesenden, mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.

7.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe, verlangt oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

7.2 Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

1. Bei allen Mitgliederversammlungen ist die Anwesenheit der Mitglieder festzusstellen und ein Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist in einfacher Ausfertigung vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer / Kassenprüfung

1. Die Kasse der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wird in jedem Jahr durch zwei, auf der vorangegangenen Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfer, für das zurückliegende Geschäftsjahr geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassierers und des restlichen Vorstandes.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der zweiten Vorsitzenden

- dem/der Kassierer/-in

2.1 Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende sowie der/die Kassierer/-in vertreten die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. gemäß § 26 BGB.

2.2 Der/die erste Vorsitzende vertritt die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. allein. Der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassierer/-in vertreten sie jeweils gemeinsam.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

4. Der Vorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht anderweitig geregelt sind. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.

§ 12 Ordnung

1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Vorstand der Tauch-Gemeinschaft- Gladbeck e.V. eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können vom Vorstand nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes beauftragt der Vorstand eine / einen:

- Schriftführer/-in

- Trainer/-in

- Presse- und Organisationswart/-in

- Hausmeister/-in

- Gerätewart /-in

Für die Dauer von 3 Jahren - jeweils im Rhythmus der Wahlperioden des Vorstandes. Die Beauftragung erfolgt in der, nach der Jahreshauptversammlung folgenden, Vorstandssitzung.

2.1 Sie nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil und besitzen Stimmrecht, soweit nicht die geschäftsführenden Belange des Vorstandes betroffen sind.

2.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einer der vorgenannten Positionen wird ein Vereinsmitglied neu vom Vorstand in der nach Bekanntwerden folgenden Vorstandssitzung beauftragt.

2.3 Zusätzlich können vom Vorstand Mitglieder gemäss ihrer tauchsportlichen Ausbildung zu Übungsleitern bestimmt werden. Diese Personen nehmen jedoch nicht an der Vorstandsarbeit teil.

3. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf eine Satzung, die unaufgefordert nach Aufnahmebeschluss, spätestens auf Anforderung ausgehändigt wird.

4. Ein Vereinsmitglied, welches, aus welchen Gründen auch immer, nicht an Veranstaltungen/Training teilnehmen kann oder will, erhält hierfür keine Entschädigung oder Vergünstigung.

5. Alle Mitglieder, die sich am Training beteiligen, unterwerfen sich der jeweiligen Trainingsordnung.

6. Jedes Mitglied taucht auf eigene Gefahr und Verantwortung.

7. Die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. haftet nur für die von seinen Organen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

8. Kein Mitglied, außer die Mitglieder des Vorstandes, ist berechtigt, im Namen der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. zu handeln.

9. Informationen und Bekanntmachungen werden durch den Aushang an der Informationstafel im Vereinsheim den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. kann nur in einer ordentlichen oder zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. Bei Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. fällt das Vermögen an die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne unseres Sportes zu verwenden hat.

§ 14 Wirksamkeit

1.1 Die von der Jahreshauptversammlung am 24. Februar 1996 beschlossene in ihre nun vorliegende Fassung gebrachte Satzung tritt mit Datum der Eintragung beim Amtsgericht der Stadt Gladbeck in Kraft.

1.2 Die Satzung vom 19. Juli 1993 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit. Vorliegende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. am 10. Februar 2001 mit 24 positiven Stimmen angenommen. Die für Satzungsbelange benötigte ¾ Mehrheit lag bei 18 Stimmen.

Der Vorstand: Michael Pankratz.

stellv. Vorsitzender: Rolf Best.

Kassiererin: Marianne Schepers.

 

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