Satzung der Tauch-Gemeinschaft Gladbeck e.V.
Stand: 10. Februar 2001
§ 1 Gründung, Name, Sitz und Zweck
1. Der Tauchsportverein wurde am 16. März 1986 gegründet.
2. Der Tauchsportverein trägt den Namen "Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V." Abgekürzt: "TGG e.V."
3. Sitz der
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist Gladbeck, eingetragen im
Vereinsregister unter Registernummer 213 beim Amtsgericht Gladbeck.
4.1 Die
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige
Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig
gearbeitet wird. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
4.2 Gelder
der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Tauch-
Gemeinschaft-Gladbeck e.V. an Mitglieder dürfen nur im Rahmen der
jeweils festgesetzten Höhe für steuerliche Mittelverwendung im ideellen
Vereinsbereich geleistet werden.
4.3 Die
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4.4 Zweck der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist:
a) Mitgliedern den Tauch- und Schwimmsport näher bringen und verständlich machen.
b) Tätigkeiten im Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz.
4.5 Der
Zweck der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wird insbesondere erfüllt
durch die Förderung einer konsequenten Aus- und Weiterbildung im Tauch-
und Schwimmsport, der Sensibilisierung der Mitglieder für Natur-,
Umwelt- und Gewässerschutz sowie durch die Förderung des Nachwuchses im
Rahmen der Jugendarbeit.
§ 2 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1.1 Jede natürliche Person, mit Wohnsitz in Deutschland, kann Mitglied der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. werden.
1.2 Juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
1.3 Der
Verein kann auch Ehrenmitglieder aufnehmen oder besonders
verdienstvollen Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft übertragen. Sie
haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
1.4 Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der/des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1.5 Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches
ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
1.6 Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. anerkannt.
1.7 Die
Ausübung der Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass eine einmalige
Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein sowie der jeweilige Beitrag
gezahlt sind.
§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge
1.1 Die Aufnahmegebühr und die Beitragshöhe werden jeweils vom Vorstand fest- gelegt.
1.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
1.3 Die
Beitragszahlung kann im Einzelfall (Härtefall wie z. B.
Arbeitslosigkeit etc.) vom Vorstand vorübergehend reduziert oder ganz
gestrichen werden. Hier ist ein Antrag und eine Nachweisführung des
Mitgliedes erforderlich.
1.4 Die
Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge für Schüler, Studenten,
Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende ermäßigen sich auf 50 %
des maßgeblichen Beitrages.
2.1 Die
Aufnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahmebescheid
zahlbar. Gegebenenfalls kann der Vorstand über eine Ratenzahlung der
Aufnahmegebühr befinden.
2.2 Der
jeweilige Mitgliedsbeitrag ist fällig am 5. Januar, 5. April, 5. Juli
und 5. Oktober eines jeden Jahres (quartalsmäßige Zahlung).
2.3 Die
Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch die Teilnahme am
Lastschriftverfahren. Mit der Beitrittserklärung erteilt der
Beitretende eine Einzugser- mächtigung zur Abbuchung seiner Beiträge
und der Aufnahmegebühr.
3. Weitere Einzelheiten über Aufnahmegebühr und Beitragszahlung regelt die vom Vorstand erstellte Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V.
2. Der
Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Der
Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf
des Kalendervierteljahres, an ein Mitglied des Vorstandes, zu erklären.
3. Ein
Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann
zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand
ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von
Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu
machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbe- schluss als nicht
erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig ein- gelegt,
gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass
die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen,
haben jedoch kein Stimmrecht.
2.1 Als Mitglied des Vorstandes sind Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2.2 Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine
Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
3. Bei
Abstimmungen und Wahlen hat jedes Vereinsmitglied, welches
stimmberechtigt ist, ein Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar und
kann nicht durch einen Ermächtigten abgegeben werden.
4. Eine Briefwahl ist generell ausgeschlossen.
5. Zu einem
Wahlamt kandidierende Mitglieder können sich bei entschuldigter
Verhinderung vor der Wahlversammlung schriftlich zu einem Wahlamt
stellen. In der Erklärung müssen sie folgendes angeben:
a) Art des Wahlamtes
b) Annahmeerklärung bei positivem Wahlergebnis.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, stattfinden.
3.1 Der
Vorstandsvorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein, bestimmt den
äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn
der/die zweite Vorsitzende.
3.2 Zur
ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher
schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Zustimmung zur Tagesordnung
b) Bericht des Vorstandes
c ) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit dieses erforderlich sind
f) Beschlussfassung über Anträge, soweit diese vorliegen
g) Sonstiges
4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
5.1 Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Dem Antrag
auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht zum Stimmenvolumen gezählt.
5.2
Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6.1 Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen sieben Wochen vor der
Mitgliederversammlung, schriftlich, dem Vorstand zugehen. Maßgeblich
ist das Datum des Einganges. Sie müssen begründet sein und auf der
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller persönlich oder einem
Vertreter vertreten werden. Anträge werden mit der Tagesordnung den
Mitgliedern bekannt gemacht. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V.
6.2
Dringlichkeitsanträge können ohne Fristenwahrung eingebracht werden.
Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn die der
Versammlungsleitung zur Verlesung vorgelegt werden und wenn sie
unterzeichnet sind von mindestens - zwei Mitglieder des Vorstandes oder
- 10 % der anwesenden, mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
7.1
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe, verlangt oder der Vorstand dies
mit einfacher Mehrheit beschließt.
7.2 Die
Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den
Vorsitzenden. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der
außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen
liegen.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
1. Bei allen
Mitgliederversammlungen ist die Anwesenheit der Mitglieder
festzusstellen und ein Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist
in einfacher Ausfertigung vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfer / Kassenprüfung
1. Die Kasse
der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wird in jedem Jahr durch zwei, auf
der vorangegangenen Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfer, für
das zurückliegende Geschäftsjahr geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des
Kassierers und des restlichen Vorstandes.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/-in
2.1 Der/die
erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende sowie der/die
Kassierer/-in vertreten die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. gemäß § 26
BGB.
2.2 Der/die
erste Vorsitzende vertritt die Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. allein.
Der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassierer/-in vertreten sie
jeweils gemeinsam.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
4. Der
Vorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und
beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht anderweitig geregelt
sind. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
§ 12 Ordnung
1. Zur
Durchführung der Satzung gibt sich der Vorstand der Tauch-Gemeinschaft-
Gladbeck e.V. eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und etwaige
Änderungen können vom Vorstand nur mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
2. Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes beauftragt der Vorstand eine / einen:
- Schriftführer/-in
- Trainer/-in
- Presse- und Organisationswart/-in
- Hausmeister/-in
- Gerätewart /-in
Für die
Dauer von 3 Jahren - jeweils im Rhythmus der Wahlperioden des
Vorstandes. Die Beauftragung erfolgt in der, nach der
Jahreshauptversammlung folgenden, Vorstandssitzung.
2.1 Sie
nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil und besitzen
Stimmrecht, soweit nicht die geschäftsführenden Belange des Vorstandes
betroffen sind.
2.2 Bei
vorzeitigem Ausscheiden aus einer der vorgenannten Positionen wird ein
Vereinsmitglied neu vom Vorstand in der nach Bekanntwerden folgenden
Vorstandssitzung beauftragt.
2.3
Zusätzlich können vom Vorstand Mitglieder gemäss ihrer tauchsportlichen
Ausbildung zu Übungsleitern bestimmt werden. Diese Personen nehmen
jedoch nicht an der Vorstandsarbeit teil.
3. Jedes
Vereinsmitglied hat Anspruch auf eine Satzung, die unaufgefordert nach
Aufnahmebeschluss, spätestens auf Anforderung ausgehändigt wird.
4. Ein
Vereinsmitglied, welches, aus welchen Gründen auch immer, nicht an
Veranstaltungen/Training teilnehmen kann oder will, erhält hierfür
keine Entschädigung oder Vergünstigung.
5. Alle Mitglieder, die sich am Training beteiligen, unterwerfen sich der jeweiligen Trainingsordnung.
6. Jedes Mitglied taucht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
7. Die
Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. haftet nur für die von seinen Organen
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
8. Kein
Mitglied, außer die Mitglieder des Vorstandes, ist berechtigt, im Namen
der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. zu handeln.
9.
Informationen und Bekanntmachungen werden durch den Aushang an der
Informationstafel im Vereinsheim den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 13 Auflösung
1. Die
Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. kann nur in einer
ordentlichen oder zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die
Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
3. Bei
Auflösung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. fällt das Vermögen an
die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne unseres Sportes zu verwenden hat.
§ 14 Wirksamkeit
1.1 Die von
der Jahreshauptversammlung am 24. Februar 1996 beschlossene in ihre nun
vorliegende Fassung gebrachte Satzung tritt mit Datum der Eintragung
beim Amtsgericht der Stadt Gladbeck in Kraft.
1.2 Die
Satzung vom 19. Juli 1993 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung
ihre Gültigkeit. Vorliegende Satzung wurde in der
Jahreshauptversammlung der Tauch-Gemeinschaft-Gladbeck e.V. am 10.
Februar 2001 mit 24 positiven Stimmen angenommen. Die für
Satzungsbelange benötigte ¾ Mehrheit lag bei 18 Stimmen.
Der Vorstand: Michael Pankratz.
stellv. Vorsitzender: Rolf Best.
Kassiererin: Marianne Schepers.
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